CPL (A) FCL.300

LIZENZ FÜR BERUFSPILOTEN — CPL

KAPITEL 1

Allgemeine Anforderungen

FCL.300   CPL — Mindestalter

Bewerber um eine CPL müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

FCL.305   CPL — Rechte und Bedingungen

a)   Rechte. Inhaber einer CPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie

(1)

alle Rechte des Inhabers einer LAPL und einer PPL auszuüben;

(2)

als PIC oder Kopilot eines Luftfahrzeugs in anderen Einsätzen als dem gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein;

(3)

als PIC im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen mit einem Piloten tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 und in diesem Abschnitt genannten Einschränkungen;

(4)

als Kopilot im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 genannten Einschränkungen.

b)   Bedingungen. Bewerber um die Erteilung einer CPL müssen die Anforderungen für die Klasse oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben.

FCL.310   CPL — Theoretische Prüfung

Bewerber um eine CPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen:

Luftrecht,

allgemeine Luftfahrzeugkunde — Zelle/Bordanlagen/Triebwerke,

allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente,

Masse und Schwerpunktlage,

Leistung,

Flugplanung und -überwachung,

menschliches Leistungsvermögen,

Meteorologie,

allgemeine Navigation,

Funknavigation,

betriebliche Verfahren,

Grundlagen des Fliegens,

Sichtflugregeln-(VFR-)Kommunikation.

FCL.315   CPL — Ausbildungslehrgang

Bewerber um eine CPL müssen theoretischen Unterricht und Flugausbildung bei einer ATO gemäß Anlage 3 dieses Teils absolviert haben.

FCL.320   CPL — Praktische Prüfung

Bewerber um eine CPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 4 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.

KAPITEL 2

Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie — CPL(A)

FCL.325.A   CPL(A) — Besondere Bedingungen für MPL-Inhaber

Bevor Inhaber einer MPL die Rechte einer CPL(A) ausüben dürfen, müssen sie Folgendes in Flugzeugen absolviert haben:

a)

70 Stunden Flugzeit

(1)

als PIC oder

(2)

bestehend aus mindestens 10 Stunden als PIC und die übrige Flugzeit als PIC unter Aufsicht (PICUS).

Von diesen 70 Stunden müssen 20 VFR-Überlandflugzeit als PIC sein, oder Überlandflugzeit, die sich aus mindestens 10 Stunden als PIC und 10 Stunden als PICUS zusammensetzt. Hierin muss ein VFR-Überlandflug von mindestens 540 km (300 NM) enthalten sein, wobei vollständige Landungen auf 2 verschiedenen Flughäfen als PIC geflogen werden müssen;

b)

die Elemente des modularen CPL(A)-Kurses wie in Absatz 10 Buchstabe a und Absatz 11 von Anlage 3 Abschnitt E dieses Teil festgelegt sowie

c)

die praktische CPL(A)-Prüfung gemäß FCL.320.

Kosten

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