LIZENZ FÜR BERUFSPILOTEN — CPL
KAPITEL 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.300 CPL — Mindestalter
Bewerber um eine CPL müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
FCL.305 CPL — Rechte und Bedingungen
a) Rechte. Inhaber einer CPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie
(1) | alle Rechte des Inhabers einer LAPL und einer PPL auszuüben; |
(2) | als PIC oder Kopilot eines Luftfahrzeugs in anderen Einsätzen als dem gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein; |
(3) | als PIC im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen mit einem Piloten tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 und in diesem Abschnitt genannten Einschränkungen; |
(4) | als Kopilot im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 genannten Einschränkungen. |
b) Bedingungen. Bewerber um die Erteilung einer CPL müssen die Anforderungen für die Klasse oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben.
FCL.310 CPL — Theoretische Prüfung
Bewerber um eine CPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen:
— | Luftrecht, |
— | allgemeine Luftfahrzeugkunde — Zelle/Bordanlagen/Triebwerke, |
— | allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente, |
— | Masse und Schwerpunktlage, |
— | Leistung, |
— | Flugplanung und -überwachung, |
— | menschliches Leistungsvermögen, |
— | Meteorologie, |
— | allgemeine Navigation, |
— | Funknavigation, |
— | betriebliche Verfahren, |
— | Grundlagen des Fliegens, |
— | Sichtflugregeln-(VFR-)Kommunikation. |
FCL.315 CPL — Ausbildungslehrgang
Bewerber um eine CPL müssen theoretischen Unterricht und Flugausbildung bei einer ATO gemäß Anlage 3 dieses Teils absolviert haben.
FCL.320 CPL — Praktische Prüfung
Bewerber um eine CPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 4 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.
KAPITEL 2
Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie — CPL(A)
FCL.325.A CPL(A) — Besondere Bedingungen für MPL-Inhaber
Bevor Inhaber einer MPL die Rechte einer CPL(A) ausüben dürfen, müssen sie Folgendes in Flugzeugen absolviert haben:
a) | 70 Stunden Flugzeit
Von diesen 70 Stunden müssen 20 VFR-Überlandflugzeit als PIC sein, oder Überlandflugzeit, die sich aus mindestens 10 Stunden als PIC und 10 Stunden als PICUS zusammensetzt. Hierin muss ein VFR-Überlandflug von mindestens 540 km (300 NM) enthalten sein, wobei vollständige Landungen auf 2 verschiedenen Flughäfen als PIC geflogen werden müssen; |
b) | die Elemente des modularen CPL(A)-Kurses wie in Absatz 10 Buchstabe a und Absatz 11 von Anlage 3 Abschnitt E dieses Teil festgelegt sowie |
c) | die praktische CPL(A)-Prüfung gemäß FCL.320. |
Kosten
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