Aufgrund der Corona-Pandemie,
sind privat Piloten beim Abaluf der Klassenberechtigung oder der Tauglichkeit ebenso betroffen, wie die Berufspiloten.

Das Land Niedersachsen, hat am 26.03.2020 folgendes Veröffentlicht:

1. Für Bewerber um Lizenzen und Berechtigungen (Flugschüler), die eine Ausbildung in der
Zuständigkeit der NLStBV begonnen haben, werden (Gültigkeits-) Zeiträume verlängert, sofern diese
nach dem 29. Februar 2020 auslaufen:

a. Der Gültigkeitszeitraum einer begonnenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie der
eine bestandenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie Empfehlungen einer
ATO/DTO wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.025 (a) 3,(b) (2) bzw. SFCL.135 (c)
2. und (d) bzw. BFCL.135 (c) 2. und (d)]

b. Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung wird
bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen
wurde. [FCL.725 (c)]

c. Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Nachtflugberechtigung wird bis zum 31.
Oktober 2020 verlängert, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde.
[FCL.810 (a) 1.]

2. Für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen, Zertifikaten oder Zeugnissen und Eintragungen, die der
Zuständigkeit der NLStBV unterliegen und deren Gültigkeit zwischen dem 31. März 2020 und dem
31. Juli 2020 abläuft, gilt für den Fall, dass die Verlängerungsvoraussetzungen nicht zeitgerecht erfüllt
werden können:

a. Die Gültigkeit von Klassen- und Musterberechtigungen werden über das jeweilige
Ablaufdatum hinaus um 4 Monate verlängert. [FCL.740]

b. Die Gültigkeit von Lehrberechtigungen und Prüferberechtigungen werden über das jeweilige
Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.940 und FCL.1025]
Prüfer*innen, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, informieren die NLStBV per
E-Mail (Luftverkehr@nlstbv.niedersachsen.de), damit das Ablaufdatum in der
Prüferdatenbank verlängert werden kann.

c. Die Gültigkeit von Spracheinträgen wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus bis zum 31.
Oktober 2020 verlängert. [FCL.055 (c)]

3. Für Inhaber von Rechten aus Lizenzen oder Berechtigungen, die der Zuständigkeit der NLStBV
unterliegen und deren Ausübungsvoraussetzungen vor dem 1. März 2020 erfüllt waren, gilt:

a. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für einmotorige Land- und Wasserflugzeuge
mit Kolbentriebwerk, Reisemotorsegler (TMG) mit einer höchstzulässigen Startmasse bis
2.000 kg gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.140.A]

b. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für einmotorige Hubschrauber mit einer
höchstzulässigen Startmasse bis 2.000 kg gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt.
[FCL.140.H]

c. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Segelflugzeuge, Motorsegler und
Reisemotorsegler (TMG) gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.230.S, FCL.140.S
bzw. SFCL.160 (a) und (b)]

d. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Startarten gelten bis zum 31. Oktober 2020
als erfüllt. [FCL.220.S, FCL.130.S bzw. SFCL.155]

e. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte einer Ballonklasse gelten bis zum 31. Oktober
2020 als erfüllt. [FCL.230.B, FCL.140.B bzw. BFCL.160]

f. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Fesselaufstiege in Freiballonen bzw.
Heißluftballonen gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.220.B, FCL.130.B bzw.
BFCL.200]

g. Die Rechte einer Baureihe, sofern es sich nicht um Muster oder Baureihen innerhalb der SEPund
TMG-Klassenberechtigungen handelt, gelten bis zum 31. Oktober 2020 als gegeben.
[FCL.710 (d)]

h. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte zum Schleppen von Bannern oder
Segelflugzeugen gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.805 bzw. SFCL.205 (f)]

i. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für eine Bergflugberechtigung gelten bis zum
31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.815]

j. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Wolkenflug gelten bis zum 31. Oktober
2020 als erfüllt. [FCL.830 bzw. SFCL.215 (e)]

4. Diese Allgemeinverfügung ist zur Ausübung der Rechte zwingend mitzuführen.

5. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4
Satz 4 VwVfG).

Download Link hier

 

 

Für die LBA Lizenzen, hat heute das LBA,  eine Allgemeinverfügung über die Verlängerung der Gültigkeit von Berechtigungen,
Zertifikaten und Eintragungen gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 angesichts der Corona-Pandemie veröffentlicht.

1. Für Inhaber von Lizenzen, die das Luftfahrt-Bundesamt ausgestellt hat und die die
Verlängerungsvoraussetzungen nicht zeitgerecht erfüllen können, gilt:

a) Die Gültigkeit von Instrumentenflugberechtigungen [Anhang I FCL.625 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011] sowie Klassen- und Musterberechtigungen [Anhang I FCL.740 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011], die zum 31.03.2020, 30.04.2020, 31.05.2020, 30.06.2020
oder zum 31.07.2020 abläuft, wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus um 4 Monate
verlängert.

b) Die Gültigkeit von Lehrberechtigungen [Anhang I FCL.940 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011] und Prüferberechtigungen [Anhang I FCL.1025 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011], die zum 31.03.2020, 30.04.2020, 31.05.2020, 30.06.2020 oder zum
31.07.2020 endet, wird bis zum 30.11.2020 verlängert.

c) Die Prüfer, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, informieren das LBA per EMail
an prueferangelegenheiten@lba.de.

d) Die Gültigkeit von Spracheinträgen [Anhang I FCL.055 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011], die zum 31.03.2020, 30.04.2020, 31.05.2020, 30.06.2020 oder zum
31.07.2020 endet, wird bis zum 30.11.2020 verlängert.

 

2. Für Tauglichkeitszeugnisse, die der Aufsicht des Luftfahrt-Bundesamtes unterliegen, gilt:
Die Gültigkeit von Tauglichkeitszeugnissen Klasse 1, Klasse 2 und LAPL nach Anhang IV
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, deren Gültigkeitsdauer zwischen dem 31.03.2020 und
dem 31.07.2020 endet, wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus um 4 Monate verlängert,
sofern keine Einschränkungen (mit Ausnahme der Auflagen VML, VNL und VDL) bestehen.

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